Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
Der Kunde verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
- Allgemeines
- Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
- „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Bilddateien in digitalisierter Form, Videos usw.)
- Urheberrecht
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
- Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
- Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
- Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
- Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
- Bei der Verwertung der Lichtbilder wird der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheber -> „Foto: © by plusteam.eu“ des Lichtbildes genannt. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
- Die Negative bzw. die Bilddateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/ der Bilddateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
- Sämtliche von uns hergestellten Produkte (Bilder, Videos etc.) dürfen zum Zwecke der der Eigenwerbung unentgeltlich von uns genutzt und veröffentlicht werden.
- Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Bildauffassung
- Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen können wir einen angemessenen Vorschuss verlangen.
- Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. Evtl. zugesicherte Abtretungen an Bildrechte bleiben beim Fotografen bis zur vollständigen Bezahlung.
- Hat der Auftrageber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Haftung
- Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht bei einem Verlust von Lichtbildern, auch Daten, beschränkt sich auf die Verfügungstellung von neuem Filmmaterial. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- Wir werden die Ursprungsbilddateien sorgfältig verwahren. Von uns gespeicherte Daten werden nach zwölf (12) Wochen seit Beendigung des Auftrags vernichtet. Eine Archivierung über den Zeitraum von zwölf (12) Wochen hinaus kann gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung eines vereinbarten einmaligen Archivierungsentgelts pro Bild für einen gewünschten Zeitraum erfolgen. Ausgenommen ist die gesonderte bzw. verlängerte Archivierung von Bild- und Textdaten für Online-Shops.
- Wir haften für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für die Haltbarkeit der Datenträger haften wir nur im Rahmen der Garantieleistung des Herstellers der Datenträger.
- Die Zusendung und Rücksendung von Datenträgern, Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
- Nebenpflichten
- Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Leistungsstörung, Ausfallhonorar
- Freigaben bzw. Korrekturen der dem Auftraggeber zugesandten Bilddaten sind schnellstmöglich für ein wirtschaftliches Arbeiten innerhalb von 10 bis 20 Minuten nach elektronischem Versand zu erteilen. Nur eine zeitnahe Erteilung ermöglicht die vereinbarte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu erbringen. Bei extremer Überschreitung der Nichteinhaltung dieser Frist sind wir berechtigt für die Wartezeit angefallene Mehrkosten nach Absprache dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
- Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich unser Honorar, sofern ein Pauschalpreis (Preis pro Seite oder pro Bild) vereinbart wurde, entsprechend. Wurde ein Zeithonorar vereinbart, sind wir berechtigt, auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber obliegt der Nachweis, dass uns kein Schaden entstanden ist.
- Bei einer Stornierung oder Verschiebung bereits gebuchter oder vereinbarter Fototermine sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen bis zu 50 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen. Entstehen uns durch die Stornierung oder Verschiebung des bereits vereinbarten Fototermins weitere Kosten (z.B. Stornogebühren durch Locationmieten), so hat auch diese der Auftraggeber zu tragen.
- Datenschutz
- Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
- Digitale Fotografie
- Die Digitalisierung, Speicherung, elektronische Veränderung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
- Bildbearbeitung
- Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto- Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
- Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
- Nutzung und Verbreitung
- Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
- Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
- Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
- Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
- Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
- Schlussbestimmungen
- Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für diese Schriftformklausel.
- Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollte, bleiben die Bestimmungen im Übrigen gleichwohl wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
- Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Auftraggeber nicht Verbraucher ist.
- Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Nürnberg. Gleiches gilt, soweit der Auftraggeber bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen gem. § 306 BGB nicht berührt.